In der modernen Arbeitswelt hat das Homeoffice eine bedeutende Rolle eingenommen. Viele Unternehmen und Arbeitnehmer haben diese Arbeitsweise während der Pandemie als effektiv und vorteilhaft erlebt. Doch mit der Rückkehr zur Normalität stellt sich die Frage, ob und wie Homeoffice wieder eingeschränkt werden kann. Gerichte und Arbeitsrechtsexperten liefern dazu klare Urteile und Einschätzungen.
Gewohnheitsrecht Homeoffice
Einführung des Homeoffice als betriebliche Übung
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass sich aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers eine betriebliche Übung entwickeln kann. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der kontinuierlich im Homeoffice arbeitet und dessen Arbeitgeber dies nicht unterbindet, davon ausgehen kann, dass diese Regelung dauerhaft gilt.
Ein typisches Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet zunächst zwei Tage pro Woche im Homeoffice, später drei und schließlich die gesamte Woche. Wenn der Arbeitgeber dies akzeptiert, hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, diese Praxis fortzuführen.
Urteile zum Thema Homeoffice
Arbeitsleistung im Homeoffice
Ein prägnantes Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern besagt, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, wenn er behauptet, dass ein Arbeitnehmer im Homeoffice weniger leistet. In einem konkreten Fall konnte der Arbeitgeber nicht belegen, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitspflicht im Homeoffice nicht erfüllt hat (Az: 5 Sa 15/23). Somit musste die Arbeitnehmerin keine Rückzahlung ihres Lohns leisten.
Fehlt Ort im Arbeitsvertrag, ist Homeoffice erlaubt
Das Landesarbeitsgericht Mainz entschied, dass ein Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres zur Arbeit im Büro verpflichtet werden kann, wenn der Arbeitsvertrag keine spezifischen Regelungen zum Arbeitsort enthält. Ein Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse nachweisen, das das Interesse des Arbeitnehmers am Homeoffice überwiegt (Az: 4 Sa 404/14).
Kündigung von Homeoffice-Vereinbarungen
Eine Vereinbarung zum Homeoffice kann gekündigt werden, sofern eine entsprechende Klausel dies erlaubt. Das Landesarbeitsgericht Hamm beurteilte eine einseitige Aufhebung der Homeoffice-Vereinbarung durch den Arbeitgeber als wirksam, wenn diese Möglichkeit im Vertrag festgelegt ist (Az: 18 Sa 832/22).
Unfallschutz im Homeoffice
Ein wichtiges Urteil des Bundessozialgerichts stellte fest, dass auch Unfälle im Homeoffice unter den gesetzlichen Unfallschutz fallen. In einem Fall hatte sich ein selbstständiger Busunternehmer beim Regulieren der Heizung im Homeoffice verletzt. Das Gericht entschied, dass die gesetzliche Unfallversicherung für den Vorfall aufkommen muss (Az: B 2 U 14/21 R).
Warum Homeoffice schwer einzuschränken ist
Vorteile des Homeoffice für Arbeitnehmer
Homeoffice bietet zahlreiche Vorteile für Arbeitnehmer, darunter:
- Kein Arbeitsweg: Zeit- und Kostenersparnis durch den Wegfall des Pendelns.
- Ruhige Arbeitsatmosphäre: Weniger Ablenkungen und Unterbrechungen im Vergleich zum Büro.
- Weniger Kontrolle durch den Chef: Mehr Autonomie und Flexibilität bei der Arbeitsgestaltung.
Diese Vorteile tragen dazu bei, dass Arbeitnehmer das Homeoffice als attraktiv und vorteilhaft empfinden. Daher stoßen Versuche, das Homeoffice wieder einzuschränken, oft auf Widerstand.
Rechtliche Hürden
Die rechtlichen Rahmenbedingungen, wie sie durch die oben genannten Urteile und Regelungen festgelegt sind, machen es für Arbeitgeber schwierig, einmal gewährtes Homeoffice ohne triftige Gründe wieder zu entziehen. Betriebliche Übungen, bestehende Vereinbarungen und der Unfallschutz im Homeoffice setzen klare Grenzen für eine einseitige Änderung durch den Arbeitgeber.