Auswirkungen des Bezugs von Bürgergeld auf die Rente
Featured

Auswirkungen des Bezugs von Bürgergeld auf die Rente

Der Bezug von Bürgergeld, das seit 2023 das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ersetzt, hat verschiedene Auswirkungen auf die zukünftige Rente. Diese Auswirkungen sind in mehreren Bereichen spürbar und betreffen die Höhe der Rentenansprüche sowie bestimmte Regelungen rund um den Rentenbezug.

Keine Rentenansprüche durch Bürgergeld

Grundsätzlich gilt, dass Personen, die Bürgergeld beziehen, keine neuen Rentenansprüche erwerben. Dies unterscheidet sich signifikant von den Regelungen für Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen.

Rentenansprüche bei Arbeitslosengeld

Arbeitslose, die Arbeitslosengeld erhalten, bauen weiterhin Rentenansprüche auf. Diese Ansprüche betragen mindestens 80 Prozent der Ansprüche, die sie bei ihrer vorherigen Beschäftigung regelmäßig erworben haben. Dies bedeutet, dass die Rentenanwartschaft während der Arbeitslosigkeit durch Arbeitslosengeld teilweise gesichert bleibt.

Finanzielle Auswirkungen auf die Monatsrente

Die Auswirkungen des Bezugs von Bürgergeld auf die spätere Monatsrente sind erheblich. Pro Jahr des Bezugs von Bürgergeld sinkt die monatliche Rente gegenüber der eines durchschnittlichen Beschäftigten um 39,32 Euro. Dies bedeutet eine signifikante Verringerung der Renteneinkünfte im Alter für diejenigen, die Bürgergeld über längere Zeiträume beziehen.

Anrechnungszeiten und Erwerbsminderungsrente

Zeiten des Bezugs von Bürgergeld werden jedoch als Anrechnungszeiten bei der Rente berücksichtigt. Diese Anrechnungszeiten können beim Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente helfen. Sie können auch relevant sein bei einer abschlagspflichtigen Frührente, nicht jedoch bei einer abschlagsfreien Frührente.

Regelungen zur Frührente

Ein wichtiger Unterschied zwischen dem Bürgergeld und dem früheren Hartz IV besteht darin, dass Bezieher von Bürgergeld nicht gezwungen werden können, eine Frührente zu beantragen. Dies war eine gängige Praxis unter Hartz IV, um die Einkünfte zu erhöhen und die Rentenansprüche auf das Bürgergeld anzurechnen. Diese Zwangsmaßnahme ist bis Ende 2026 gesetzlich ausgeschlossen, was den Betroffenen eine gewisse finanzielle Planungssicherheit bietet.