Rente: Doppelbesteuerung entfällt – Wer profitiert?
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Rente: Doppelbesteuerung entfällt – Wer profitiert?

Im vergangenen Jahr gab es eine bedeutende Änderung in der steuerlichen Behandlung von Rentenbeiträgen. Der steuerliche Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wurde reformiert. Bislang gab es eine prozentuale Begrenzung bei der Absetzbarkeit dieser Beiträge. Diese Begrenzung wurde abgeschafft, sodass die kompletten Beiträge zur Rentenversicherung steuerfrei oder steuermindernd wirken.

Anpassung der Auszahlungsphase

Zeitgleich wurde auch die Besteuerung der Renten in der Auszahlungsphase angepasst. Der Anteil der Rente, der versteuert werden muss, steigt ab dem letzten Jahr langsamer an. Anstatt eines jährlichen Anstiegs um einen Prozentpunkt, erhöht sich dieser nun lediglich um einen halben Prozentpunkt pro Jahr. Diese Maßnahmen dienen dazu, das Risiko einer Doppelbesteuerung zu reduzieren.

Doppelbesteuerung – Eine Begriffserklärung

Unter Doppelbesteuerung versteht man, dass dieselben Einkünfte zweimal besteuert werden. Dies betrifft insbesondere die Rente in der Auszahlungsphase. Zwei zentrale Faktoren sind hierbei zu beachten:

  • Der steuerfreie Rentenzufluss: Dies ist der Anteil der Rentenauszahlung, der bezogen auf die durchschnittliche Lebenserwartung nicht versteuert werden muss.
  • Versteuerte Rentenbeiträge: Dies sind Beiträge, die bereits aus versteuertem Einkommen geleistet wurden und nicht von der Steuer abgesetzt werden konnten.

Eine Doppelbesteuerung liegt dann vor, wenn der steuerfreie Anteil der Rente geringer ist als die Summe der zuvor versteuerten Beiträge. In diesen Fällen zahlen Rentner erneut Steuern auf bereits versteuerte Beträge.

Mythos der steuerfreien Rente

Häufig wird in der öffentlichen Diskussion eine steuerfreie Rente gefordert. Dieses Konzept ist jedoch aus steuerrechtlicher Sicht nicht umsetzbar. Einkommen wird grundsätzlich entweder während der Erwerbstätigkeit oder später im Ruhestand versteuert. Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung sieht vor, dass die Beiträge während der Erwerbsphase steuermindernd angesetzt werden, während die Renteneinkünfte im Ruhestand besteuert werden. Eine vollständige Steuerbefreiung in beiden Phasen ist nicht möglich.

Die nachgelagerte Besteuerung – Ein schrittweiser Wandel

Seit 2005 wird in Deutschland schrittweise auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Dabei wird ein bestimmter Prozentsatz der Rente als steuerfrei definiert, während der Rest besteuert wird. Der steuerfreie Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und bleibt für die gesamte Rentenlaufzeit konstant.

Beispiel: Wer 2005 in Rente gegangen ist, hat einen steuerfreien Anteil von 50 %. Mit der Reform können Rentenbeiträge während der Erwerbsphase vollständig abgesetzt werden, während die Rentenzahlungen im Ruhestand versteuert werden. Die neuen Maßnahmen verringern die Doppelbesteuerung, indem die Absetzbarkeit der Rentenbeiträge verbessert und der Anstieg des zu versteuernden Rentenanteils verlangsamt wird.

Betroffene Gruppen

Drei Gruppen könnten laut dem Bundesfinanzhof von einer Doppelbesteuerung betroffen sein:

  1. Ruheständler nach 2005: Diese Gruppe trat in einer Übergangsphase in den Ruhestand, in der die nachgelagerte Besteuerung schrittweise eingeführt wurde.
  2. Frühere Selbständige: Personen, die freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, profitierten nicht von Arbeitgeberzuschüssen und könnten dadurch benachteiligt sein.
  3. Ledige Senioren ohne Hinterbliebenenrente: Diese Gruppe hat keine zusätzlichen steuerlichen Vorteile durch eine Hinterbliebenenrente und könnte stärker belastet werden.

Wer sein gesamtes Berufsleben als Arbeitnehmer gearbeitet hat, ist in der Regel weniger von einer Doppelbesteuerung betroffen. In diesen Fällen gleichen die steuerlichen Vorteile während der Erwerbsphase oft die späteren Belastungen aus.

Profiteure der Änderungen

Studien zeigen, welche Jahrgänge besonders von der Reform profitieren. Vor allem die Geburtsjahrgänge 1975 bis 1980 können mit finanziellen Vorteilen rechnen.

Beispiele:

  • Geburtsjahrgang 1975: Personen mit einem durchschnittlichen Einkommen können einen Steuervorteil von etwa 12.482 Euro erwarten. Bei Spitzeneinkommen erhöht sich dieser Betrag auf bis zu 23.522 Euro.
  • Geburtsjahrgang 1980: Hier liegt der Vorteil bei durchschnittlichem Einkommen bei rund 9.952 Euro und bei Spitzeneinkommen bei 18.819 Euro.

Am wenigsten profitieren die Jahrgänge 1960 und 1990. Für den Jahrgang 1960 beträgt der Vorteil bei einem Durchschnittseinkommen lediglich 1.588 Euro, für den Jahrgang 1990 etwa 2.800 Euro. Bei Spitzeneinkommen steigen die Beträge auf 2.937 Euro bzw. 5.259 Euro.

Steuervorteil oder Vermeidung von Überzahlung?

Die „Steuervorteile“ sind keine zusätzlichen Gewinne, sondern eine Vermeidung von Überzahlung. Sie zeigen lediglich auf, welchen Betrag Rentner ohne die Reform zu viel an Steuern gezahlt hätten. Es handelt sich also um eine Korrektur zugunsten der Rentner, nicht um neue finanzielle Vorteile.