5 Wichtige Regeln zur Krankmeldung: Was Arbeitnehmer wissen sollten
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5 Wichtige Regeln zur Krankmeldung: Was Arbeitnehmer wissen sollten

Im Bett bleiben, zügig ein ärztliches Attest einreichen und erreichbar sein: Viele Arbeitgeber erwarten solches Verhalten von ihren Mitarbeitenden, wenn diese krankheitsbedingt fehlen. Doch wie verbindlich sind diese Erwartungen wirklich?

Im Krankheitsfall greifen klare Regeln für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dieser Überblick zeigt, welche Rechte sie haben und was sie beachten sollten, wenn sie krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen können.

  1. Attestpflicht bereits ab dem ersten Krankheitstag möglich
    Arbeitgeber haben das Recht, schon ab dem ersten Krankheitstag eine sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zu fordern. Zwar sieht das Gesetz vor, dass ein Attest erst ab dem vierten Krankheitstag erforderlich ist, jedoch können Arbeitgeber auch frühere Nachweise verlangen. Dabei müssen diese Regelungen nicht im Arbeitsvertrag festgehalten sein und sind jederzeit umsetzbar, solange der Nachweis rechtzeitig vorgelegt werden kann.
  2. Krankgeschrieben? Bettruhe ist nicht zwingend erforderlich
    Eine Besorgung in der Apotheke oder ein kurzer Spaziergang sind trotz Krankschreibung erlaubt, sofern die Tätigkeit den Heilungsverlauf nicht beeinträchtigt. Beschäftigte müssen nicht zwingend das Bett hüten, sondern dürfen sich an der frischen Luft aufhalten oder das Nötigste besorgen. Besonders bei einer Grippe ist allerdings Vorsicht geboten, da der Körper hier mehr Schonung benötigt.
  3. Keine Verpflichtung zur Erreichbarkeit während der Krankheit
    Während einer Krankschreibung sind Beschäftigte nicht dazu verpflichtet, für den Arbeitgeber erreichbar zu sein. Auch unangemeldete Hausbesuche oder Kontrollanrufe müssen nicht beantwortet werden. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei dringenden dienstlichen Fragen, kann es gerechtfertigt sein, dass ein Anruf entgegengenommen wird. Generell gilt aber: Das Recht auf Erholung steht im Vordergrund.
  4. Der Grund der Krankschreibung ist privat
    Der genaue Grund für die Krankschreibung muss dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Auch wenn manche Arbeitnehmer freiwillig Auskunft über die Diagnose geben, besteht keine Verpflichtung dazu. Die Diagnose bleibt eine vertrauliche Information, die weder der Arbeitgeber erfragen noch der Arbeitnehmer offenlegen muss.
  5. Arbeitgeber kann die Krankschreibung prüfen lassen
    Falls ein Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat, kann er eine Überprüfung einleiten. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber von der Krankenkasse eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes anfordern, wenn begründete Zweifel bestehen. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und erfordert eine plausible Begründung.