Ob verschreibungspflichtige Arzneien, rezeptfreie Mittel oder klassische Hausapotheke – Medikamente gehen schnell ins Geld. Jahr für Jahr geben viele Menschen in Deutschland mehrere Hundert Euro aus eigener Tasche für Arzneimittel aus. Was jedoch kaum bekannt ist: Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich diese Kosten steuerlich geltend machen.
Medikamente als außergewöhnliche Belastung anerkennen
Ausgaben für Medikamente zählen steuerlich zu den sogenannten außergewöhnlichen Belastungen. Damit der Fiskus sie anerkennt, müssen allerdings klare Bedingungen erfüllt sein:
- Es liegt ein ärztliches Rezept oder ein Attest über die medizinische Notwendigkeit vor.
- Die Medikamente wurden selbst bezahlt, ohne Erstattung durch Krankenkasse oder Versicherung.
- Belege über Kauf und medizinische Indikation sind vorhanden.
Zumutbare Eigenbelastung als Voraussetzung
Nicht alle Gesundheitskosten wirken sich sofort steuermindernd aus. Zuerst muss die sogenannte zumutbare Belastung überschritten werden. Deren Höhe richtet sich nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Zahl der Kinder. Sie liegt zwischen 1 und 7 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens.
Ein Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind und einem Jahreseinkommen von 40.000 Euro hat eine zumutbare Belastung von rund 960 Euro. Erst wenn ihre medizinischen Ausgaben diese Summe überschreiten, kann sie den darüber hinausgehenden Betrag steuerlich absetzen.
Auch rezeptfreie Medikamente sind absetzbar – mit Attest
Nicht nur verschreibungspflichtige Präparate können in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Auch frei verkäufliche Medikamente wie Schmerztabletten, Hustensäfte oder Nasensprays sind absetzbar – jedoch nur, wenn vor dem Kauf ein ärztliches Attest über die medizinische Notwendigkeit vorliegt.
Ohne ein solches Attest erkennt das Finanzamt diese Kosten in der Regel nicht an. Für regelmäßig benötigte Medikamente reicht es aus, wenn das Attest einmalig ausgestellt wird.
Welche Belege sind notwendig?
Die Angabe der Medikamentenkosten erfolgt in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ der Steuererklärung, konkret in Zeile 13. Wer ein digitales Steuerprogramm nutzt, trägt die Ausgaben im Bereich „Krankheitskosten“ ein – die meisten Programme ordnen diese dann automatisch der Unterkategorie „Medikamente“ zu.
Folgende Nachweise können vom Finanzamt verlangt werden:
- Rezept oder ärztliches Attest
- Quittung oder Rechnung der Apotheke
- Nachweis, dass keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt ist
- Bei fehlenden Belegen: ein selbst erstellter Eigenbeleg mit Angabe des Medikaments, Kaufdatum, Preis und Begründung – nur in Ausnahmefällen
Gute Dokumentation bringt Steuervorteile
Wer seine Unterlagen sorgfältig führt und alle Bedingungen erfüllt, kann sich durch die Steuererklärung einen Teil der Ausgaben für Medikamente zurückholen. Voraussetzung ist ein systematisches Vorgehen und die genaue Kenntnis der steuerlichen Regeln rund um außergewöhnliche Belastungen.