Zum Jahresende 2024 könnten viele Kaminöfen zum letzten Mal in Betrieb genommen werden, denn ab dem 1. Januar 2025 treten verschärfte Emissionsgrenzwerte in Kraft. Diese betreffen nicht nur klassische Kaminöfen, sondern auch andere Feuerstätten wie Pelletöfen. Verbraucher, die ihre Anlagen nicht rechtzeitig umrüsten oder abschalten, müssen mit erheblichen Strafen rechnen. Doch es gibt auch Ausnahmeregelungen, die nicht jede Anlage betreffen.
Wer ist von den neuen Regelungen betroffen?
Alle seit 1995 errichteten Kaminöfen und andere Heizgeräte, die feste Brennstoffe wie Holz verwenden, müssen ab 2025 strengere Emissionsgrenzwerte gemäß der 2. Stufe des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchV) einhalten. Konkret bedeutet das, dass die erlaubten Emissionen auf 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,04 g/m³ Feinstaub begrenzt sind. Diese Grenzwerte wurden bereits 2015 für neue Anlagen festgelegt, was bedeutet, dass Kamine, die nach diesem Datum installiert wurden, die Vorgaben in der Regel bereits erfüllen. Wer unsicher ist, ob seine Anlage betroffen ist, sollte sich an den zuständigen Schornsteinfeger wenden, der die Einhaltung der Grenzwerte überprüfen kann.
Überblick über die betroffenen Anlagen:
- Kaminöfen, die zwischen 1995 und 2014 installiert wurden
- Pelletöfen und andere Einzelfeuerungsanlagen, die in ähnlichen Zeiträumen errichtet wurden
Was muss bei älteren Modellen unternommen werden?
Für Besitzer älterer Kaminöfen gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten: Die Stilllegung, den Austausch oder die Nachrüstung mit einem Staubabscheider. Letzteres ist eine gängige Option, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und den Betrieb des Kamins auch nach 2025 fortzusetzen. Staubabscheider gibt es in zwei Varianten: passive und aktive Feinstaubfilter. Während passive Abscheider günstiger in der Anschaffung sind, erfordern sie eine regelmäßige Reinigung und Wartung. Die Filterkassetten müssen zudem alle ein bis zwei Jahre ausgetauscht werden, was zusätzliche Kosten verursacht.
Vergleich der Nachrüstoptionen:
- Passive Staubabscheider: Günstiger, aber wartungsintensiv (Filterwechsel alle 1-2 Jahre)
- Aktive Staubabscheider: Höhere Anschaffungskosten und Betriebskosten, da ein Stromanschluss benötigt wird
Experten empfehlen, die individuelle Entscheidung basierend auf den eigenen Bedürfnissen und den Kosten der jeweiligen Maßnahmen zu treffen.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Wer die neuen Vorgaben ignoriert und seine Anlage weder umrüstet noch stilllegt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen. Diese können bis zu 50.000 Euro betragen. In der Regel erfolgt jedoch nicht sofort eine Strafe. Zunächst wird der Schornsteinfeger bei der turnusmäßigen Überprüfung der Anlage darauf hinweisen, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind. Wird eine Frist zur Nachrüstung gesetzt und diese ignoriert, meldet der Schornsteinfeger den Fall an das Ordnungsamt, was letztlich zu einer Strafe führen kann.
Ablauf bei Nichteinhaltung der Vorschriften:
- Information und Überprüfung durch den Schornsteinfeger
- Setzen einer Frist zur Nachrüstung oder Stilllegung
- Meldung an das Ordnungsamt bei Nichteinhaltung
- Verhängung von Bußgeldern bis zu 50.000 Euro
Es ist also ratsam, sich frühzeitig um eine mögliche Nachrüstung oder Stilllegung zu kümmern, um den hohen Strafen zu entgehen.
Welche Ausnahmeregelungen gelten?
Nicht alle Feuerungsanlagen sind von den verschärften Grenzwerten betroffen. Eine der wichtigsten Ausnahmen betrifft offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden. Diese dürfen weiterhin betrieben werden, ohne die neuen Emissionsgrenzwerte einhalten zu müssen. Voraussetzung ist, dass der Kamin nur gelegentlich – etwa für gemütliche Abende – befeuert wird. Eine Faustregel besagt, dass offene Kamine nicht mehr als acht Tage im Monat und nicht länger als fünf Stunden am Stück genutzt werden dürfen.
Ausnahmen im Detail:
- Offene Kamine: Keine Pflicht zur Einhaltung der Grenzwerte bei gelegentlicher Nutzung
- Historische Kaminöfen: Ausgenommen, wenn sie handwerklich vor Ort gefertigt wurden
- Herde und Badeöfen: Ausgenommen von den strengeren Vorschriften
- Grundöfen (Kachelöfen): Diese handwerklich errichteten Anlagen fallen ebenfalls nicht unter die neuen Grenzwerte
Zusätzlich kann es in besonderen Fällen weitere Ausnahmeregelungen geben. Zum Beispiel kann ein Kaminofen, der die einzige Heizquelle in einer Wohneinheit darstellt, von der Nachrüstpflicht ausgenommen werden. Dies gilt vor allem in Fällen, in denen der Austausch oder die Nachrüstung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.
Wie können Verbraucher sich vorbereiten?
Verbraucher, die noch unsicher sind, ob ihre Anlage von den neuen Vorgaben betroffen ist, sollten schnellstmöglich den Rat ihres Schornsteinfegers einholen. Dieser kann die Emissionen des Geräts messen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Nachrüstung oder Stilllegung geben. Sollte eine Nachrüstung erforderlich sein, ist es ratsam, sich frühzeitig um die entsprechenden Maßnahmen zu kümmern, um die Fristen einzuhalten und unnötige Strafen zu vermeiden.
Schritte zur Vorbereitung:
- Überprüfung der eigenen Feuerungsanlage durch den Schornsteinfeger
- Klärung, ob die Anlage von den neuen Grenzwerten betroffen ist
- Entscheidung zwischen Stilllegung, Austausch oder Nachrüstung
- Gegebenenfalls Einholen von Angeboten für Staubabscheider und deren Installation
- Fristen im Auge behalten und rechtzeitig Maßnahmen ergreifen
Für viele Verbraucher stellt sich zudem die Frage nach den Kosten der Nachrüstung oder des Austauschs. Je nach Art der Anlage und der gewählten Nachrüstoption können diese stark variieren. Während passive Staubabscheider bereits für einige hundert Euro zu haben sind, können aktive Systeme inklusive Einbau mehrere tausend Euro kosten. Ein kompletter Austausch der Anlage ist in der Regel noch teurer.
Zukunftsperspektiven: Umweltfreundlicher Heizen
Die neuen Grenzwerte sind Teil einer größeren Strategie zur Reduktion von Feinstaub und anderen Emissionen im privaten Bereich. In den letzten Jahren hat die Bedeutung umweltfreundlicher Heizmethoden zugenommen, und viele Haushalte setzen zunehmend auf nachhaltige Alternativen wie Wärmepumpen oder solarunterstützte Heizsysteme. Diese Technologien haben den Vorteil, dass sie kaum oder gar keine Emissionen verursachen und daher auch langfristig nicht von Verschärfungen der Emissionsgrenzwerte betroffen sein werden.
Alternative Heizmethoden:
- Wärmepumpen: Nutzen die Umgebungswärme und sind besonders energieeffizient
- Solarthermie: Erzeugt Wärme durch die Nutzung von Sonnenenergie
- Pelletöfen der neuen Generation: Deutlich geringere Emissionen und oft förderfähig
Es ist zu erwarten, dass die Vorschriften im Bereich der Heiztechnik in den kommenden Jahren weiter verschärft werden, um die Klimaziele zu erreichen. Daher kann es sich lohnen, bereits heute in zukunftssichere Technologien zu investieren.