Arbeiten zu Zeiten, in denen andere frei haben – ob nachts oder an Sonn- und Feiertagen – stellt eine besondere Herausforderung dar. Oft erhalten Arbeitnehmer hierfür eine finanzielle Entschädigung oder zusätzliche Freizeit. Doch wie sieht es für Beschäftigte ohne Tarifvertrag aus? Ein Überblick über Regelungen zu Zuschlägen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Überstunden und Nachtarbeit.
Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Wer an Sonn- oder Feiertagen arbeiten muss, erhält zumindest die vertraglich vereinbarte Vergütung, erklärt Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes. Gesetzlich ist jedoch kein Zuschlag für diese Arbeitszeiten vorgesehen. Nur wenn ein Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine spezielle Vereinbarung im Betrieb dies explizit festhält, können Arbeitnehmer einen Zuschlag einfordern.
Überstunden und deren Vergütung
Bei Überstunden ist die Vergütung ebenfalls klar geregelt: Beschäftigte haben Anspruch auf den regulären Stundenlohn oder können die Mehrarbeit in Form von Freizeit ausgleichen. Ein Lohnzuschlag ist hier jedoch nicht gesetzlich festgeschrieben. Arbeits- oder Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen können zwar Überstundenzuschläge und deren Berechnung festlegen, aber ohne solche Regelungen gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine finanzielle Zusatzvergütung.
Nachtarbeit: Spezielle Regelungen und Ansprüche
Im Gegensatz zu Überstunden und Feiertagsarbeit ist Nachtarbeit im Arbeitszeitgesetz verankert. Beschäftigte haben demnach Anspruch auf einen "angemessenen" Ausgleich, entweder durch zusätzliche Freizeit oder einen finanziellen Zuschlag. Was als angemessen gilt, ist gesetzlich nicht klar definiert. Laut Bundesarbeitsgericht wird ein Zuschlag von mindestens 25 Prozent des Bruttostundenlohns als angemessen betrachtet. Alternativ können Beschäftigte auch 15 Minuten zusätzliche Freizeit pro Nachtarbeitsstunde erhalten. Bei Dauernachtarbeit können je nach Belastung auch bis zu 30 Prozent Zuschlag möglich sein.