Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein richtungsweisendes Urteil gefällt: Wird ein Fahrzeug in einer Waschanlage beschädigt, haftet grundsätzlich der Betreiber der Anlage. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug serienmäßig ausgestattet und ordnungsgemäß in die Anlage eingefahren wurde.
Hintergrund des Falls: Heckspoiler abgerissen
Im konkreten Fall ging es um einen SUV, dessen Heckspoiler in einer Waschanlage abgerissen wurde. Der Schaden belief sich auf rund 3200 Euro. Die Anlage war technisch einwandfrei, ebenso der Heckspoiler. Dennoch urteilte der BGH, dass die Anlage für dieses Fahrzeug ungeeignet war. Der Betreiber muss daher den Schaden übernehmen.
Verbraucherfreundliche Entscheidung
Der Kläger Bernard Storm aus Rheine konnte darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug die Waschanlage unbeschadet verlässt. Laut dem Vorsitzenden Richter Rüdiger Pamp liegt die Verantwortung für Schäden beim Betreiber, wenn das Fahrzeug den technischen Vorgaben entspricht und ordnungsgemäß ausgestattet ist.
Fallstricke für Autofahrer
Trotz des verbraucherfreundlichen Urteils müssen Autobesitzer sorgfältig sein: Schäden aufgrund von wackeligen Außenspiegeln, nicht ordnungsgemäß befestigten Heckspoilern oder anderen Eigenverschulden könnten weiterhin auf den Fahrer zurückfallen.
Bedeutung des Urteils für Autofahrer
Das Urteil erleichtert es Fahrzeughaltern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn es zu Beschädigungen in einer Waschanlage kommt. Dennoch sollten Fahrzeugbesitzer darauf achten, dass ihr Auto den Vorgaben entspricht, um mögliche Probleme zu vermeiden.