Die Bezahlung von Betriebsräten muss so geregelt sein, dass sie nicht in die Versuchung geraten, sich auf die Seite des Arbeitgebers zu schlagen, und ihnen auch keine Nachteile durch ihre Tätigkeit entstehen. Eine entsprechende Gesetzesänderung hat der Bundestag nun einstimmig beschlossen.
Neue Gesetzesänderung
Die Gesetzesänderung im Betriebsverfassungsgesetz beseitigt Rechtsunsicherheiten und stärkt die Position der Betriebsräte in Deutschland, sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil in der abschließenden Plenardebatte. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2023, das in einigen Unternehmen zur Verunsicherung bezüglich der Bezahlung von Betriebsräten geführt hatte.
Urteil des Bundesgerichtshofs
Der BGH hatte Freisprüche von Ex-Personalmanagern des Automobilkonzerns VW aufgehoben, die das Braunschweiger Landgericht zuvor ausgesprochen hatte. Es ging um die Frage, ob die VW-Manager überzogene Gehälter an hohe Belegschaftsvertreter abgesegnet hatten. So hatte Ex-Betriebsratschef Bernd Osterloh in manchen Jahren mehr als 700.000 Euro erhalten. Die obersten Richter hielten es für nicht ausgeschlossen, dass die VW-Manager durch die hohen Zahlungen an Betriebsräte der vorsätzlichen Untreue schuldig sein könnten. Sie argumentierten, dass als Vergütungsmaßstab nur das Niveau herangezogen werden dürfe, auf dem Beschäftigte mit vergleichbaren Aufgaben stünden – und zwar zu Beginn der jeweiligen Tätigkeit.
Auswirkungen des BGH-Urteils
Nach dem BGH-Urteil hatten mehrere Unternehmen aus Sorge vor rechtlichen Konsequenzen die Vergütung ihrer Betriebsräte gekürzt. Dies führte zu mehreren Klagen betroffener Betriebsräte vor Arbeitsgerichten. Mit der Gesetzesänderung soll eine solche Unsicherheit künftig vermieden werden.
Reaktionen auf die Gesetzesänderung
Abgeordnete der Union lobten die Neuerung, kritisierten jedoch die lange Dauer des Gesetzgebungsprozesses. Carl-Julius Cronenberg, FDP-Abgeordneter, bezeichnete die Bezahlung von Betriebsräten als "knifflig". Sie müsse so gestaltet sein, dass Betriebsräte weder in Versuchung geführt würden, sich auf die Seite des Arbeitgebers zu schlagen, noch Nachteile durch ihre Tätigkeit entstünden. Diese Balance werde durch die Gesetzesänderung gestärkt.
Mindestvergütungsanspruch festgelegt
Im Betriebsverfassungsgesetz ist geregelt, dass Betriebsräte wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. Das betrifft auch ihre berufliche Entwicklung und das Arbeitsentgelt. Die Gesetzesänderung legt nun einen Mindestvergütungsanspruch fest. Demnach darf das Arbeitsentgelt von Betriebsräten nicht geringer ausfallen als das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern mit vergleichbarer betrieblicher Laufbahn.
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