Das Bundeskriminalamt (BKA) soll nach einem Medienbericht des Redaktionsnetzwerks Deutschland (RND) künftig die Befugnis erhalten, private Wohnungen heimlich zu durchsuchen. Dies geschieht im Rahmen eines neuen Gesetzentwurfs des Bundesinnenministeriums, der es dem BKA ermöglichen soll, Wohnungen ohne Gefahr im Verzug zu betreten, um Spionagesoftware auf elektronischen Geräten zu installieren und verdeckte Durchsuchungen vorzunehmen. Der Gesetzentwurf reflektiert die wachsenden Anforderungen an moderne Sicherheitsinstrumente zur Terrorismusbekämpfung.
Die Notwendigkeit der Reform
Das Bundesinnenministerium argumentiert, dass das BKA für seine zentrale Rolle bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr moderne Instrumente benötigt. Diese Instrumente sollen jedoch nur unter strengen Bedingungen und als letztes Mittel eingesetzt werden. Der Reformvorschlag beinhaltet die „Befugnis zum verdeckten Betreten von Wohnungen“ als Begleitmaßnahme zur Online-Durchsuchung und zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung. Dies bedeutet konkret, dass BKA-Beamte ohne Vorwarnung in Wohnungen eindringen und Spionagesoftware auf Desktops oder Smartphones installieren können. Diese Maßnahmen sollen dem BKA helfen, effektiver gegen terroristische Bedrohungen vorzugehen.
Reaktionen auf den Gesetzentwurf
Konstantin von Notz, stellvertretender Vorsitzender der Grünen-Bundestagsfraktion, äußerte sich besorgt über die geplante Reform. Er betonte die Dringlichkeit der Situation, aber auch die Notwendigkeit, dass solche Befugnisse im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährt werden müssen. Von Notz wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht klare Vorgaben für Lauschangriffe und den Umgang mit technischen Geräten gemacht hat, an denen sich der Gesetzentwurf messen lassen muss.
Abweichungen vom bisherigen Vorgehen
Der neue Gesetzentwurf steht im Kontrast zu den bisherigen Regelungen für Wohnungsdurchsuchungen. Derzeit müssen die Polizei oder andere Ermittlungsbehörden den Beschuldigten, die Straftat und den Zweck der Durchsuchung angeben. Ein entsprechender Antrag muss bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden, die diesen dann an den zuständigen Ermittlungsrichter weiterleitet. Ausnahmefälle, in denen diese Regelungen nicht eingehalten werden müssen, sind bisher nur bei „Gefahr im Verzug“ vorgesehen. Der neue Entwurf würde diese Hürde absenken, indem er die verdeckte Durchsuchung als reguläres Ermittlungsinstrument einführt.