In den letzten Jahren gab es in Deutschland immer wieder Berichte über tödliche Messerangriffe, die das Thema Messerbesitz und -führung stark in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt haben. Die deutsche Gesetzgebung ist in dieser Hinsicht sehr spezifisch, um die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.
Grundlegende Regelungen: Das Waffengesetz und Verbotszonen
Das Tragen und Besitzen von Messern in Deutschland wird durch das Waffengesetz (WaffG) reguliert. Es gibt zwei wesentliche Hürden, die bei der Beurteilung, ob ein Messer erlaubt oder verboten ist, zu berücksichtigen sind:
Das Waffengesetz (§ 42 WaffG)
Das deutsche Waffengesetz enthält spezifische Bestimmungen, welche Arten von Messern generell verboten sind. Diese Verbote beziehen sich insbesondere auf Messer, die als besonders gefährlich eingestuft werden, weil sie leicht als Waffen eingesetzt werden können. Einige dieser Messerarten sind nachfolgend beschrieben.
Spezielle Waffen- und Messerverbotszonen
Zusätzlich zum Waffengesetz haben die Bundesländer die Möglichkeit, spezielle Waffen- und Messerverbotszonen einzurichten. Diese Zonen werden häufig in Bereichen mit hohem Menschenaufkommen wie Bahnhöfen, Festivals oder Fußballstadien eingerichtet, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Die Bundespolizei kann in bestimmten Regionen ebenfalls verschärfte Verbote aussprechen, beispielsweise in Zeiten erhöhter Sicherheitsbedenken.
Verbotene Messerarten
Butterfly-Messer (Balisongmesser)
Butterfly-Messer, auch unter dem Namen Balisongmesser bekannt, sind in Deutschland generell verboten, wenn die Klingenlänge mehr als 4 Zentimeter beträgt. Diese Messerart gilt als besonders gefährlich, da sie schnell geöffnet und verborgen getragen werden kann. Der Besitz, Erwerb, die Weitergabe und das Mitführen solcher Messer sind gesetzlich untersagt. Verstöße gegen dieses Verbot können mit Geldstrafen von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Springmesser
Springmesser sind Messer, bei denen die Klinge durch Knopfdruck hervorschnellt und selbstständig oder manuell arretiert wird. Sie gelten nach dem Waffengesetz als verbotene Waffen. Ausgenommen sind Springmesser, deren Klinge kürzer als 8,5 Zentimeter ist, seitlich aus dem Griff tritt und nur einseitig geschliffen ist. Auch wenn diese Messer nicht generell verboten sind, ist es dennoch nicht erlaubt, sie in der Öffentlichkeit mitzuführen.
Fallmesser / Frontspringmesser
Fallmesser und Frontspringmesser sind Messer, bei denen die Klinge durch Schwerkraft oder eine schnelle Handbewegung aus dem Griff herausgleitet. Aufgrund der Tatsache, dass sie schnell einsatzbereit und potenziell gefährlich sind, ist der Besitz dieser Messerarten in Deutschland verboten.
Faustmesser
Faustmesser sind spezielle Kampfmesser, die in Deutschland strikt verboten sind. Sie werden insbesondere in Kampfsituationen eingesetzt und gelten daher als besonders gefährlich. Eine Ausnahme gilt hier nur für Jäger, die diese Messer unter bestimmten Bedingungen führen dürfen.
Versteckte Messer
Alle Messer, die in Alltagsgegenständen verborgen sind, wie z.B. in Gehstöcken oder anderen Utensilien, sind in Deutschland ebenfalls verboten. Diese „Heimlich“-Messer, zu denen auch Präzisionsschleudern, Ninja-Sterne oder flexible Schlag- und Stahlruten gehören, dürfen weder besessen noch mitgeführt werden.
Erlaubte Messerarten und deren Bedingungen
Neben den verbotenen Messerarten gibt es in Deutschland auch Messer, die unter bestimmten Bedingungen erlaubt sind. Diese Bedingungen richten sich nach der Klingenlänge, dem Verwendungszweck und dem Ort, an dem das Messer mitgeführt wird.
Küchenmesser
Küchenmesser, die in jedem Haushalt zu finden sind, stellen zu Hause kein Problem dar. Beim Mitführen dieser Messer in der Öffentlichkeit gelten jedoch strenge Regeln. Entscheidend ist zunächst die Klingenlänge. Messer mit einer Klingenlänge von bis zu 12 Zentimetern sind erlaubt. Überschreitet die Klinge diese Länge, wird das Messer als Waffe eingestuft, und das Mitführen ist in der Öffentlichkeit nicht erlaubt.
In speziellen Waffenverbotszonen, wie beispielsweise am Hamburger Hauptbahnhof, sind sogar nur Klingenlängen bis 4 Zentimeter erlaubt. In Berlin hat die Bundespolizei temporär festgelegt, dass maximal 6 Zentimeter zulässig sind. In Bremen sind Messer in den Nachtstunden am Hauptbahnhof generell untersagt.
Wichtig ist auch der Kontext, in dem das Messer mitgeführt wird. Köche und Handwerker, die ein Messerset gut verpackt in ihrer Arbeitstasche transportieren, müssen keine rechtlichen Konsequenzen befürchten. Auch der Transport von neu gekauften Messern, die original verpackt sind, ist erlaubt.
Taschenmesser
Taschenmesser, insbesondere solche vom Typ „Schweizer Taschenmesser“, sind in Deutschland generell erlaubt, solange sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Schneide darf nicht länger sein als die jeweils erlaubte Maximal-Länge von 12, 6 oder 4 Zentimetern. Zudem darf die Klinge nur einseitig geschliffen und nicht feststellbar sein, da das Taschenmesser sonst als Stichwaffe eingestuft wird.
Es gibt jedoch Ausnahmen, die z.B. im Luftverkehr gelten. In Flugzeugen dürfen Taschenmesser im Handgepäck oft nicht mitgeführt werden, auch wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Hier kann die Bundespolizei oder die Airline besondere Vorschriften erlassen.
Einhandmesser
Einhandmesser sind Messer, die mit einer Hand geöffnet und arretiert werden können. Sie fallen unter die Kategorie der verbotenen Messer, wenn sie in der Öffentlichkeit mitgeführt werden. Das Verbot beruht auf der Tatsache, dass Einhandmesser schnell einsatzbereit sind und daher ein höheres Gefährdungspotenzial darstellen.
Teppichmesser
Teppichmesser, die ebenfalls mit einer Hand geöffnet und arretiert werden können, gelten als Einhandmesser und sind daher im öffentlichen Raum verboten. Eine Ausnahme gilt jedoch für Handwerker, die diese Messer bei der Ausübung ihres Berufs bei sich führen dürfen. Auch hier ist der Transport in der Originalverpackung erlaubt, solange das Messer nicht zugriffsbereit ist.
Wander- und Fahrtenmesser
Wander- und Fahrtenmesser, die oft in einem Lederetui mitgeführt werden, sind unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Die Schneide muss kürzer sein als die jeweils erlaubte Maximal-Länge von 12, 6 oder 4 Zentimetern. Diese Messer dürfen jedoch nur in bestimmten Kontexten, wie beim Wandern oder im Wald, mitgeführt werden. In Waffenverbotszonen gelten jedoch die jeweiligen Einschränkungen.
Reizgas und Pfefferspray
Neben den Regelungen zu Messern gibt es auch Vorschriften für die Mitführung von Reizgas und Pfefferspray. Hierbei ist entscheidend, ob das Spray speziell gegen Menschen eingesetzt werden soll. Solche Sprays sind nur erlaubt, wenn sie eine Zulassung vom Bundeskriminalamt (BKA) oder der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) haben. Diese Zulassung ist in der Regel auf der Verpackung vermerkt.
Pfeffersprays, die zur Abwehr von Tieren, wie z.B. bei einem Hundeangriff, verwendet werden, sind hingegen erlaubt und dürfen mitgeführt werden. In bestimmten Zonen, wie „fan zones“, Bahnhöfen oder Festivals, können jedoch auch hier Probleme auftreten, da die Entscheidung über die Zulässigkeit in solchen Bereichen oft bei der Security oder der Polizei liegt.
Konsequenzen bei Verstößen
Verstöße gegen das Waffengesetz oder das Mitführen von Messern in verbotenen Zonen können erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Neben hohen Geldstrafen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zu 10.000 Euro betragen können, drohen in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen. Die genauen Strafen hängen dabei von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Art des Verstoßes, der Ort des Geschehens und das Vorstrafenregister des Täters