In Deutschland gelten für Fahrradanhänger spezifische gesetzliche Regelungen, die sicherstellen sollen, dass diese sicher und vorschriftsmäßig im Straßenverkehr genutzt werden. Der folgende Abschnitt gibt einen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Rahmenbedingungen und Empfehlungen zur Nutzung von Fahrradanhängern. Dabei werden Lasten-, Schwerlasten- und Kinderanhänger betrachtet, und es wird auf die relevanten Vorschriften eingegangen.
Allgemeine Vorschriften nach der StVZO
§ 63a StVZO – Fahrräder und Fahrradanhänger
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt in § 63a spezifische Anforderungen für Fahrräder und Fahrradanhänger. Dieser Paragraph löst das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 9. November 1968 ab und stellt eine klare Definition im deutschen Recht auf. Für die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr müssen Fahrräder und Anhänger den Vorschriften dieser Verordnung sowie den zu ihrer Ausführung amtlich veröffentlichten Bekanntmachungen entsprechen und dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung entsprechen.
Abmessungen und Maße laut § 32 StVZO
Größe und Breite von Fahrradanhängern
Die Vorschriften zur Größe von Fahrradanhängern sind in § 32 StVZO geregelt. Hier zeigt sich ein Ermessensspielraum, da Fahrräder als nicht-kraftbetriebene Fahrzeuge gelten. Dies führt zu Diskussionen darüber, ob die Abmessungen von Fahrrädern oder die allgemein für „sonstige“ Fahrzeuge festgelegten Werte gelten sollten.
Es gibt keine eindeutige gesetzliche Vorgabe, aber aus praktischen Gründen und zur Vermeidung von rechtlichen Problemen wird empfohlen:
- Anhänger hinter einem einspurigen Lastenrad bzw. Fahrrad sollten nicht breiter als 1,0 Meter sein.
- Anhänger hinter einem mehrspurigen Lastenrad bzw. Fahrrad sollten nicht breiter als 2,0 Meter sein.
Diese Empfehlungen orientieren sich an den maximalen Abmessungen für Fahrräder und 25 km/h Pedelecs. Dies hilft, im Falle einer Kontrolle keine Schwierigkeiten zu haben.
Für die Gesamtlänge eines Fahrradgespanns sind theoretisch bis zu 18,75 Meter möglich, und die Höhe kann bis zu 4,0 Meter betragen. Da diese Maße jedoch für den Fahrradbetrieb unpraktisch wären, empfiehlt es sich, die Länge auf 12,0 Meter und die Höhe auf 2,5 Meter zu beschränken. Diese Empfehlungen basieren auf den Maßstäben für Krafträder und sind eine pragmatische Anpassung an die Realität der Fahrradnutzung.
Fahrradanhänger und E-Bikes
Anhänger an E-Bikes
Fahrräder und Pedelecs mit einer Nennleistung von bis zu 250 Watt und einer Unterstützung bis 25 km/h sind gesetzlich gleichgestellt. Das bedeutet, dass es keine speziellen Vorschriften für die Nutzung von Anhängern hinter einem Pedelec gibt. Bei S-Pedelecs, die eine höhere Geschwindigkeit erreichen und daher als Kraftfahrzeuge gelten, ist die Situation jedoch anders. Hier ist bis jetzt kein Fahrradanhänger bekannt, der für den Betrieb hinter einem S-Pedelec zugelassen ist.
Generell gilt, dass der Hersteller des Fahrrads oder Pedelecs die Nutzung eines Anhängers freigeben muss. Einige Hersteller schließen den Anhängerbetrieb für bestimmte Modelle aus, wie z.B. das Premium-Lastenrad CaGo.
Gewichtsvorschriften für Fahrradanhänger
Maximales Gewicht von Anhängern
Die Meinungen zum zulässigen Gewicht von Fahrradanhängern variieren stark. Ein häufig zitiertes Merkblatt aus dem Jahr 1999 empfahl, dass ungebremste Anhänger maximal 40 kg wiegen sollten, während gebremste Anhänger bis zu 80 kg schwer sein durften. Dieses Merkblatt hatte jedoch nur Orientierungscharakter und keine rechtliche Relevanz, da die Bauartprüfung im Bundesrat gescheitert ist.
Aktuell empfehlen Hersteller, dass ungebremste Anhänger nicht schwerer als 100 kg sein sollten, um die Bremsanlage des Zugfahrzeugs nicht zu überlasten. Bei schwereren Anhängern wird eine Auflaufbremse empfohlen, um die Bremsleistung des Zugfahrzeugs zu entlasten und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Idealerweise sollte das Zugfahrzeug mit Scheibenbremsen ausgestattet sein, da diese bei Nässe eine zuverlässige Bremsleistung bieten.
Licht- und Reflektorenvorschriften laut § 67a StVZO
Beleuchtung und Sichtbarkeit
Die Vorschriften für die Beleuchtung und Reflektoren von Fahrradanhängern sind in § 67a StVZO geregelt und wurden am 01.06.2017 aktualisiert. Abhängig von der Breite und Länge des Anhängers sind Reflektoren und Positionsleuchten vorgeschrieben. Besonders wichtig ist die Rückleuchte: Wenn 50% der Leuchtfläche der Schlussleuchte durch den Anhänger verdeckt werden, ist eine zusätzliche Rückleuchte auf der linken Seite erforderlich. Diese Vorschrift muss immer beachtet werden. Die meisten deutschen und europäischen Hersteller halten sich strikt an diese Anforderungen, sodass in der Regel keine Beanstandungen auftreten.