1 Euro Jobs als Strafmaßnahme - Was kann man dagegen tun?
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1 Euro Jobs als Strafmaßnahme - Was kann man dagegen tun?

Eine neue Anordnung der Bundesagentur für Arbeit gibt den Jobcentern das Recht, sogenannte Ein-Euro-Jobs als Strafmaßnahme zu verhängen. Dies betrifft Bürgergeld-Empfänger, die entweder nicht zu verpflichtenden Terminen erscheinen oder zugewiesene Maßnahmen ablehnen. Der Einsatz dieser Maßnahmen hat seit der Einführung von Hartz IV immer wieder Kritik hervorgerufen. Dennoch gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich gegen diese Jobs zu wehren.

Ein-Euro-Jobs: Definition und gesetzlicher Rahmen

Gemäß § 16 Abs. 3 Sozialgesetzbuch II (SGB II) ist eine „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“ (MAE) als Ein-Euro-Job bekannt. Sie soll erwerbsfähigen Personen helfen, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, wenn sie anderweitig keine Arbeit finden. Diese Tätigkeiten müssen im öffentlichen Interesse liegen, zusätzliche Arbeiten umfassen und dürfen keine regulären Arbeitsverhältnisse ersetzen. Die Vergütung beläuft sich auf etwa 1 bis 2 Euro pro Stunde zusätzlich zum Bürgergeld. Lehnen Bürgergeld-Bezieher einen Ein-Euro-Job ohne guten Grund ab, kann dies Kürzungen oder sogar eine Einstellung der Leistungen nach sich ziehen.

Wichtige Fragen zur Überprüfung der Maßnahme

  • Bürgergeld-Bezieher sollten sich vor Antritt eines Ein-Euro-Jobs einige zentrale Fragen stellen:
  • Ist die Maßnahme wirklich notwendig?
    Ein Ein-Euro-Job darf nur dann zugewiesen werden, wenn keine andere Integrationsmöglichkeit in den Arbeitsmarkt besteht. Bürgergeld-Bezieher sollten die Arbeitsagentur dazu auffordern, diese Notwendigkeit zu belegen und eigene Bemühungen um eine reguläre Arbeitsstelle dokumentieren.
  • Sind Eigenbemühungen ausreichend berücksichtigt?
    Die Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs setzt voraus, dass der Bürgergeld-Bezieher bereits Eigeninitiative zur Jobsuche gezeigt hat. Die Arbeitsagentur sollte über die bisherigen Eigenbemühungen informiert sein. Bürgergeld-Bezieher sollten auf den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung bestehen, die im Sozialgesetzbuch vorgeschrieben ist.
  • Besteht Verdacht auf Arbeitsplatzverdrängung?
    Ein-Euro-Jobs dürfen reguläre Arbeitsplätze nicht ersetzen. Bürgergeld-Bezieher sollten prüfen, ob die Tätigkeit zuvor ehrenamtlich ausgeübt wurde oder ob reguläre Mitarbeiter entlassen wurden. In solchen Fällen könnte eine Klage gegen die Maßnahme gerechtfertigt sein.
  • Liegt die Tätigkeit im öffentlichen Interesse?
    Laut Gesetz müssen Ein-Euro-Jobs im öffentlichen Interesse stehen und dürfen nicht privaten Zwecken dienen. Bürgergeld-Bezieher sollten sich bei kommunalen Vertretern darüber informieren, ob das Tätigkeitsfeld diesen Anforderungen entspricht.

Maßnahmen zur Gegenwehr

1. Widerspruch einlegen

Bürgergeld-Bezieher haben das Recht, Widerspruch gegen einen Ein-Euro-Job einzulegen. Zwar entfaltet der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, das bedeutet, die Maßnahme muss bis zur Entscheidung über den Widerspruch angetreten werden. Dennoch erhöht der Widerspruch den Druck auf die Arbeitsagentur, die Zuweisung zu überprüfen. Bürgergeld-Bezieher haben das Recht, umfassende Informationen über die Arbeitsgelegenheit zu verlangen.

Mögliche Fragen an die Arbeitsagentur oder den Maßnahmeträger:

  • Wurden Eigenbemühungen und Alternativen zur Maßnahme berücksichtigt?
  • Gibt es eine klare Tätigkeitsbeschreibung und eine geregelte Arbeitszeit?
  • Entspricht die Höhe der Mehraufwandsentschädigung den Vorgaben?
  • Wird die gesetzlich geforderte Zusätzlichkeit der Tätigkeit eingehalten?

2. Unterstützung durch betriebliche Interessenvertretung und externe Beratung

Falls der Maßnahmeträger mehr als 20 Personen beschäftigt, kann die betriebliche Interessenvertretung eingeschaltet werden. Sie prüft, ob die Arbeitsgelegenheit den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) entspricht. Bürgergeld-Bezieher können darüber hinaus eine juristische Beratung in Anspruch nehmen, die durch Sozialverbände oder spezialisierte Rechtsanwälte oft kostenlos oder zu günstigen Konditionen angeboten wird.

5 Wichtige Hinweise zur Prüfung der Maßnahme

1. Zusätzlichkeit der Tätigkeit

Die Tätigkeit muss zusätzlich sein und darf reguläre Arbeitsplätze nicht ersetzen. Bürgergeld-Bezieher sollten beim Maßnahmeträger erfragen, ob die Aufgabe vorher ehrenamtlich ausgeübt wurde oder ob aufgrund von Budgetkürzungen reguläre Stellen wegfielen. Diese Informationen sind entscheidend, um festzustellen, ob die Maßnahme gesetzeskonform ist.

2. Verdrängung von regulären Arbeitsplätzen

Eine hohe Anzahl an Ein-Euro-Jobbern kann darauf hinweisen, dass der Maßnahmeträger reguläre Stellen durch günstige Arbeitsgelegenheiten ersetzt. Ein Vergleich mit ähnlichen Einrichtungen kann dazu beitragen, diese Praxis aufzudecken und entsprechende Schritte einzuleiten.

3. Förderung der Integration in den Arbeitsmarkt

Ein-Euro-Jobs sollen die berufliche Integration fördern und dürfen nicht zu einer Dequalifizierung führen. Bürgergeld-Bezieher sollten sicherstellen, dass die Tätigkeit ihrer Qualifikation entspricht und dass Weiterbildungsmöglichkeiten angeboten werden, um die Chancen auf den regulären Arbeitsmarkt zu erhöhen.

4. Fair gestaltete Arbeitszeiten

Ein-Euro-Jobs sollten den Bürgergeld-Beziehern genug Zeit für Eigenbemühungen und Qualifizierungsmaßnahmen lassen. Daher ist es ratsam, auf eine flexible Arbeitszeitregelung zu bestehen, um weiterhin Zeit für die aktive Jobsuche zu haben.

5. Unterstützungsangebote nutzen

Die Arbeitsagentur sollte den Bürgergeld-Beziehern unterstützende Angebote wie die Übernahme von Fahrtkosten oder Kinderbetreuung ermöglichen. Diese Unterstützung erleichtert den Zugang zur Maßnahme und entlastet die Bürgergeld-Bezieher finanziell.

Rechte als Bürgergeld-Bezieher auch bei Ein-Euro-Jobs durchsetzen

Die Zuweisung zu einem Ein-Euro-Job kann, wenn sie als Strafmaßnahme verhängt wird, rechtswidrig sein. Bürgergeld-Bezieher sollten daher die Entscheidung des Jobcenters nicht einfach hinnehmen, sondern ihre Rechte wahrnehmen und sich über die gesetzlichen Grundlagen und Bedingungen der Maßnahme informieren.