Der Jahreswechsel bringt einige wesentliche Änderungen mit sich, die sowohl das Leben von Menschen mit Schwerbehinderung erleichtern als auch die rechtlichen Rahmenbedingungen verbessern sollen. Besonders das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, die Erhöhung von Pflege- und Vermögensfreibeträgen sowie Anpassungen bei der Grundsicherung und im Gesundheitswesen markieren bedeutende Schritte in Richtung mehr Inklusion und Unterstützung.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes leben in Deutschland rund 7,9 Millionen Menschen mit Schwerbehinderung, die einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr aufweisen. Die aktuellen Änderungen, die im Jahr 2025 in Kraft treten, betreffen viele Lebensbereiche – von Barrierefreiheit und Pflegeleistungen bis hin zu finanziellen Unterstützungen und Vereinfachungen im Alltag.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Ein zentrales Element der Neuerungen ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, das ab dem 28. Juni 2025 verbindlich gilt. Dieses Gesetz zielt darauf ab, Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen leichter zugänglich zu machen. Während diese Vorschrift bisher nur für öffentliche Einrichtungen galt, wird sie nun auf private Unternehmen ausgeweitet.
Zukünftig müssen Webshops, Apps, Bankautomaten, Fahrkartenautomaten und ähnliche Dienstleistungen so gestaltet sein, dass sie barrierefrei nutzbar sind. Unternehmen, die diesen Anforderungen nicht nachkommen, riskieren hohe Geldstrafen von bis zu 100.000 Euro. Allerdings gibt es Ausnahmen: Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden oder einem Jahresumsatz von unter zwei Millionen Euro sind von der Regelung befreit.
Dieses Gesetz soll den Alltag von Menschen mit Behinderungen erheblich vereinfachen und ihre Teilhabe an der digitalen Welt fördern. Es steht im Einklang mit den Zielen der Europäischen Union, die Barrierefreiheit in allen Mitgliedsstaaten zu stärken.
Anpassungen in der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung erfährt 2025 ebenfalls einige wichtige Änderungen. Zum einen wird das Pflegegeld um 4,5 Prozent erhöht. Die Anpassung betrifft alle Pflegegrade und bedeutet konkret:
- Pflegegrad 1: Kein Anspruch auf Pflegegeld
- Pflegegrad 2: 347 Euro (15 Euro mehr)
- Pflegegrad 3: 598 Euro (25 Euro mehr)
- Pflegegrad 4: 799 Euro (34 Euro mehr)
- Pflegegrad 5: 989 Euro (42 Euro mehr)
Auch die Pflegesachleistungen, die für professionelle Pflegeleistungen durch Pflegedienste verwendet werden, steigen entsprechend an:
- Pflegegrad 1: Kein Anspruch auf Pflegesachleistungen
- Pflegegrad 2: 795 Euro (34 Euro mehr)
- Pflegegrad 3: 1496 Euro (64 Euro mehr)
- Pflegegrad 4: 1858 Euro (80 Euro mehr)
- Pflegegrad 5: 2299 Euro (99 Euro mehr)
Darüber hinaus erhöht sich der Beitragssatz der Pflegeversicherung um 0,2 Prozent. Zudem wird allen gesetzlich Versicherten automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung gestellt, die eine einfachere Verwaltung medizinischer Daten ermöglicht. Wer dies nicht möchte, kann bei seiner Krankenkasse Widerspruch einlegen.
Erhöhung des Vermögensfreibetrags
Der Vermögensfreibetrag für Leistungen der Eingliederungshilfe wird ab Januar 2025 von 63.630 Euro auf 67.410 Euro angehoben. Diese Änderung betrifft insbesondere Menschen mit Behinderung, die auf Leistungen der Eingliederungshilfe angewiesen sind. Gleichzeitig steigt auch der Einkommensfreibetrag, sodass mehr Menschen Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben.
Diese Anpassungen basieren auf den jährlichen Änderungen gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV, der die Bezugsgröße für die Bemessung von Einkommen und Vermögen definiert. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen finanziell besser abzusichern und ihnen größere finanzielle Spielräume zu ermöglichen.
Grundsicherung, Erwerbsminderung und Hinzuverdienstgrenzen
Für Menschen mit Schwerbehinderung, die eine Grundsicherung oder Erwerbsminderungsrente beziehen, gibt es ebenfalls relevante Neuerungen. Der Mehrbedarf für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung steigt auf 4,40 Euro pro Mahlzeit. Gleichzeitig können Menschen mit voller Erwerbsminderungsrente 2025 bis zu 19.661,25 Euro brutto im Jahr hinzuverdienen, ohne dass ihre Rentenansprüche gekürzt werden.
Für Personen mit teilweiser Erwerbsminderungsrente liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 39.322,50 Euro brutto jährlich. Diese Erhöhungen sollen die finanzielle Situation von Menschen mit Behinderungen verbessern und ihnen ermöglichen, trotz Erwerbsminderung einer Beschäftigung nachzugehen.
Wohn- und Kindergeld
Die Wohn- und Familienförderung wird 2025 ebenfalls angehoben. Das Wohngeld steigt um 15 Prozent pro Leistungsberechtigtem, was besonders Menschen mit Behinderungen entlasten soll, die häufig einen höheren Wohnbedarf haben.
Das Kindergeld wird auf 255 Euro pro Kind erhöht. Für Eltern von Kindern mit Behinderung bleibt die Regelung bestehen, dass das Kindergeld unabhängig vom Alter des Kindes gezahlt wird, sofern die Behinderung bereits vor dem 25. Lebensjahr festgestellt wurde. Zusätzlich erhöht sich der steuerliche Grundfreibetrag auf 12.084 Euro.
Bürokratieabbau durch das Bürokratieentlastungsgesetz
Ein weiteres wichtiges Gesetz, das 2025 in Kraft tritt, ist das Bürokratieentlastungsgesetz. Dieses bringt vor allem Erleichterungen im Vereinsrecht mit sich. Fortan ist es möglich, Beschlüsse in Textform zu fassen, beispielsweise per E-Mail. Damit entfällt die bisherige Pflicht zur eigenhändigen Unterschrift auf Papier.
Diese Änderung kommt insbesondere Menschen mit Behinderungen zugute, die ihren Schriftverkehr überwiegend digital abwickeln. Der Bürokratieabbau soll die Verwaltungsabläufe vereinfachen und die digitale Teilhabe fördern.